Das Landratsamt Rosenheim hiermit einen tagesaktuellen Inzidenzwert von
127,8 wöchentlichen Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim bekannt.
Aus diesem Wert ergeben sich für die folgende Kalenderwoche 16 (19.04. – 25.04.2021) folgende Rechtsfolgen:
1. Schulunterricht
In der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in Abschlussklassen findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m
durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.
An allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen findet Distanzunterricht statt. Wichtiger Hinweis:
Am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über ein
schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentest in Bezug auf eine
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in
der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 24
Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein.
2. Kinderbetreuung
Einrichtungen zur Kinderbetreuung sind grundsätzlich geschlossen. Es gelten die Regelungen zur Notbetreuung.
Information zur Testpflicht für Kinder und Jugendliche in den Schulen & Horten:
Ab dem 19. April 2021, ist der Nachweis eines negativen Testergebnisses bei Schul-oder Hortbesuch für die Kinder verpflichtend.
• Entweder es liegt ein negatives Ergebnis eines PCR oder POC-Antigentests vor,
• oder in der Schule/ Hort wird unter Aufsicht ein Selbsttest durchgeführt.
Bitte beachten Sie dabei:
• Bei einer Inzidenz im betreffenden Landkreis/in der kreisfreien Stadt bis zu 100 dürfen die Testungen, die dem Testergebnis zu Grunde liegen, höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des Betreuungstages vorgenommen worden sein.
• Bei einer Inzidenz über 100 dürfen höchstens 24 Stunden vergangen sein.
Die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird im Laufe dieser Woche entsprechend geändert.
Mit der gesetzlich verankerten Testpflicht für Schulkinder in der Kindertagesbetreuung entfällt ab nächster Woche auch die Notwendigkeit, eine Einwilligungserklärung für die Tests bei den Eltern einzuholen. Das heißt: Eltern, die ihr Kind ohne Bescheinigung eines negativen Tests in den Hort schicken, erklären damit ihr Einverständnis, dass das Kind in der Einrichtung einen Selbsttest durchführt.
Kinder die vorab nachweislich in Präsenz die Schule besucht haben, brauchen keinen zweiten Selbsttest im Hort durchzuführen. Ein Schulbesuch setzt ja ebenfalls einen negativen Test voraus.